Bundesarbeitsgericht klärt den Status der Doktoranden
27.10.2011
Durch ein aktuelles Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Situation von Doktoranden an Universitäten und Forschungsinstituten entscheidend verbessert. In seinem wegweisenden Urteil vom 1.6.2011 (7 AZR 827/09) erklärte das BAG die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Lektorin für unwirksam, da sie in großem Umfang Lehraufgaben wahrnahm.
Befristung gilt nur für echte Promotionsstellen
Eine Befristung nach dem Wissenschafstzeitarbeitvertragsgesetz ist gemäß diesem Urteil nur wirksam, wenn es sich tatsächlich um eine wissenschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne handelt. Auch muss die Beschäftigung zwingend primär die akademische Weiterqualifizierung – etwa durch eine Promotion oder eine Habilitation – zum Ziel haben. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die in diesem Verfahren der Klägerin zur Seite stand, misst dem Urteil weitreichende Bedeutung zu. Eine große Zahl weiterer befristeter Verträge müsse nun in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt werden. Insbesondere Doktoranden, die im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Institutsaufgaben wahrnehmen und vorrangig in ihrer Freizeit promovieren, sind davon betroffen.
Expertenrat ist notwendig
Die rechtliche Lage ist jedoch kompliziert. Offen ist beispielsweise, in welchem Rahmen die Bundesländer den Personenkreis festlegen dürfen, auf den das Wissenschafstzeitarbeitvertragsgesetz anzuwenden ist, da es sich um ein Bundesgesetz handelt. Auch wenn Klagen vor dem Arbeitsgericht ohne anwaltliche Unterstützung möglich sind , dürfte es nur Spezialisten anzuraten sein, ein solches Verfahren ohne professionelle Hilfe zu führen.
