Zitieren von Rechtsvorschriften
Wird in einer wissenschaftlichen Arbeit eine Rechtsvorschrift zitiert, genügt es in der Regel, den Paragraphen bzw Artikel mit der abgekürzten Rechtsvorschrift anzuführen (zB § 233 ABGB; §§ 21 ff EStG; Art 10 B-VG). Wenn die formalen Vorgaben ein Abkürzungsverzeichnis verlangen, ist die Abkürzung darin unter Angabe des Kundmachungsorgans anzuführen (zB Datenschutzgesetz 2000, BGBl I 1999/165).
Bundesgesetzblätter werden unter Angabe des Teils (I, II oder III) nach Jahreszahl und Nummer zitiert: zB BGBl I 2020/19. Bei Landesgesetzblättern wird die Abkürzung des Bundeslandes vorangestellt: zB Wr LGBl 2020/37.
Bei unionsrechtlichen Vorschriften ist der Langtitel bei der erstmaligen Verwendung in der Fußnote (zB Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) anzugeben. Im Abkürzungsverzeichnis ist die Vorschrift unter Hinzusetzung des Datums der Beschlussfassung und des Kundmachungsorgans anzuführen (zB Verordnung 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. 12. 2012, ABl L 351, 1).

Zitieren von Gesetzesmaterialien
Bei der Zitierung von Gesetzesmaterialien haben sich Zitierregeln vor allem in Bezug auf die Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates etabliert: Das Zitat enthält eine Abkürzung der Art der Beilage (RV, IA, AB), die Beilagennummer gefolgt von der Abkürzung „BlgNR“ (Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats), eine arabische Zahl zur Bezeichnung der Gesetzgebungsperiode, die Abkürzung „GP“ sowie die Seitenzahl, die herangezogen wird (zB RV 1352 BlgNR, 25. GP 5).
Zitieren von Judikatur
Noch nicht in Sammlungen veröffentlichte Erkenntnisse sind mit der Abkürzung des Gerichtshofs „OGH“, „VfGH“ oder „VwGH“, dem Datum und der Aktenzahl zu zitieren (zB VwGH 27. 4. 2020, Ra 2019/17/0042).
Veröffentliche Entscheidungen sind nach Sammlungsnummer und Jahreszahl zu zitieren. Beim Verwaltungsgerichtshof ist außerdem darauf hinzuweisen, ob es sich um eine administrativ- oder finanzrechtliche Entscheidung handelt (zB VfSlg 9189/1981 oder VwSlg 8684 F/2011).
Rechtssachen des EuGH werden durch ein vorangestelltes „C“, die des EuG durch ein vorangestelltes „T“ gekennzeichnet (zB EuGH C-18/18 oder EuG T-892/16). Nach Maßgabe der Verfahrensordnungen wird eine Sammlung der unionsrechtlichen Rechtsprechung veröffentlicht. Diese Sammlung ist in zwei Teile (Teil I: EuGH, Teil II: EuG) gegliedert. Der Name, unter dem die Entscheidung bekannt ist, ist kursiv zwischen Beistrichen anzuführen (zB EuGH 12. 6. 2003, C-112/00, Schmidberger, Slg 2003, I-5659).
Erledigungen des EGMR sind unter Angabe von „U“ für Urteil oder „E“ für Entscheidungen, dem Datum, kursiv dem Namen des Beschwerdeführers und der Beschwerdenummer mit vorangestellter „Nr“ zu zitieren (zB EGMR U 24. 6. 2010 Schalk und Kopf gegen Österreich, Nr 30141/04).
Zitieren von Zeitungsglossen und Online-Quellen
Zeitungsartikel sind unter Angabe des Titels der Zeitungsglosse, des Namens der Zeitung, des Erscheinungsdatums sowie der Seite zu zitieren (zB Warum das EU-Beihilfenrecht nicht ausgesetzt werden sollte, Die Presse, 23.4.2020, 20).
Wenn es sich nicht vermeiden lässt, können auch Onlinequellen zitiert werden. Dies geschieht unter genauer Angabe des Hyperlinks sowie des Datums des letzten Abrufs (zB https://smartcities.at/assets/Uploads/Leitfaden-Smart-Cities-v1.0-final.pdf, abgerufen am 15.6.2020).