Worauf Sie beim Schreiben einer juristischen Remonstration achten sollten

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie beim Schreiben einer juristischen Remonstration beachten müssen.

Redaktion | 17.08.2020 | Lesedauer 5 min

Was ist unter einer Remonstration zu verstehen?

Mit einer Remonstration können eine Neubewertung einer Prüfungsleistung durch den zuständigen Prüfer bzw. die Prüferin begehrt und Einwände gegen die Bewertung erhoben werden. Dabei handelt es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren ohne Devolutiveffekt, d. h., die Überprüfung wird durch keine übergeordnete Stelle vorgenommen. An einigen Universitäten ist das Remonstrationsrecht in den Prüfungsordnungen explizit geregelt, an anderen Hochschulen wird es gewohnheitsrechtlich anerkannt und durchgeführt. Das Remonstrationsverfahren sichert den Anspruch des Studierenden aus Art. 12 I 1 GG auf eine rechtmässige Bewertung der Prüfungsleistungen.

Hinweis

Die Remonstration ist nicht mit dem förmlichen Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO zu verwechseln. Vielmehr steht regelmässig gegen die Remonstrationsentscheidung der Widerspruch offen. Der Widerspruch ist gegen die einzelne Klausur oder Hausarbeit grundsätzlich nicht statthaft, da es sich noch nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG handelt. Erst die abschliessende Entscheidung im Rahmen von Zwischenprüfung oder Schwerpunkt ist als Bescheid mit dem Widerspruch anfechtbar und kann verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass den Korrektoren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüft wird.

Sinn und Zweck einer Remonstration

Mit der Remonstration soll ein Überdenken der Prüfungsleistung durch den Prüfer ermöglicht werden. Zudem trägt das Remonstrationsrecht dem Umstand Rechnung, dass Widerspruch und gerichtlicher Rechtsschutz erst gegen abschliessende Prüfungsentscheidungen statthaft sind. Das Interesse der Studierenden wird insbesondere durch die kurzfristige Möglichkeit der Überprüfung (in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) gewahrt. Mitunter können Remonstrationen auch dazu dienen, Fehler individuell aufzuzeigen und Missverständnisse aufzuklären. Dies hängt von der jeweiligen Remonstrationspraxis der Hochschulen ab. Insbesondere Klausurenkliniken können Unterstützung bei missverständlichen oder unzureichenden Korrekturen leisten und den Lerneffekt durch das Schreiben einer Klausur steigern.

Wann liegt ein Korrekturmangel vor?

Vor jeder Remonstration sollte überprüft werden, ob ein Bewertungsmangel vorliegt, d. h., ob die Korrektur zu beanstanden ist. Diese Überprüfung kann kompliziert sein, da sie entsprechende materielle Kenntnisse, einen guten Umgang mit dem Sachverhalt sowie einen Blick für die Korrektur voraussetzt. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Korrektur fehlerhaft ist, unterstützt unser erfahrenes Team aus 40 juristischen Fachautoren und Fachautorinnen Sie rund um eine Remonstration im Rahmen unserer Remonstrationsberatung.

Folgende Fehler können insbesondere im Rahmen einer Remonstration gerügt werden:

  • Verkennen alternativer Lösungswege
  • Nichtwürdigung des Antwortspielraums
  • Fehlerhafte Bewertung der juristischen Argumentation oder Subsumtion
  • Übersehen von vertretbaren Literaturmeinungen
  • Rechtliche Fehleinschätzung, z. B. Korrektur selbst missachtet das Abstraktionsprinzip

Formelle Anforderungen

Die formellen Anforderungen hängen von den Vorgaben der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule ab.

Grundsätzlich sind Remonstrationen an folgende formelle Voraussetzungen gebunden:

  • Schriftlicher Antrag
  • Einreichen des Antrags bei der zuständigen Stelle (Prüfungsamt oder Lehrstuhl)
  • Substantiierte Darlegung der Beanstandung
  • Einhaltung der Remonstrationsfrist, i. d. R. 1 bis 2 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (wenn eine solche Frist besteht)
  • Teilnahme an der Besprechung der Klausur oder Hausarbeit

Die Schriftlichkeit des Antrages ist grundlegende Voraussetzung. Eine mündliche Mitteilung an den Professor oder die Professorin bzw. das Versenden einer E-Mail wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Jede Remonstration wird mit einer eigenhändigen Unterschrift abgeschlossen. Grundsätzlich wäre auch die Remonstrationseinlegung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte denkbar. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zu besseren Ergebnissen. Die Korrigierenden erwarten von Studierenden der Rechtswissenschaft, dass diese zur Remonstration selbständig – ohne Rückgriff auf einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin – in der Lage sind.

Aufbau und Systematik

Die Remonstration sollte förmlich-sachlich gehalten werden. Daher bietet es sich an, den Aufbau am Aufbau eines Widerspruchs zu orientieren.

Zu Beginn sollten Sie in einem Briefkopf das Schreiben an den richtigen Adressaten bzw. die richtige Adressatin richten und in der Betreffzeile den Zweck des Schreibens darlegen.

Der Betreff könnte beispielsweise so formuliert werden:

„Remonstration zur 2. Klausur der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Prof. Dr. Dr. Robert Recht“

 Nachdem Sie dargelegt haben, dass mit diesem Schreiben eine Neubewertung begehrt wird, folgt der Hauptteil. Der Hauptteil sollte bei Hausarbeiten in I. formelle und II. inhaltliche Mängel untergliedert werden.

Der Hauptteil orientiert sich an den von den Korrigierenden bemängelten Punkten. Diese vermeintlichen Fehler arbeiten Sie im Hauptteil Punkt für Punkt ab.

Achtung: Abstrakte Behauptungen führen in der Regel zu einer erfolglosen Remonstration!

Inhaltliche Anforderungen

 Die Remonstration sollte so konkret wie möglich formuliert werden. Daher ist insbesondere bei Bezugnahmen auf den Wortlaut des Korrektors oder der Korrektorin auf die konkreten Fundstellen der Randbemerkungen (S. X der Klausur) zu achten.

Achtung: Abstrakte Behauptungen führen in der Regel zu einer erfolglosen Remonstration!

Bei der Widerlegung der Kritik des Korrektors oder der Korrektorin ist darauf zu achten, dass

  • der eigene Wortlaut berücksichtigt wird,
  • keine Kritikpunkte unterstellt werden, die nicht vorgenommen wurden,
  • Beweise für die Vertretbarkeit der eigenen Rechtsausführung, Subsumtion oder Argumentation aus Rechtsprechung und Literatur angeführt werden.

Die Beweismittel aus Rechtsprechung und Literatur sollten zuvor gelesen werden. Das blinde Zitieren vermeintlich passender Entscheidungen führt oftmals dazu, dass sich die Korrektoren und Korrektorinnen in ihrer Prüfungsentscheidung bestätigt fühlen.

„Die Professorin hatte gesagt, dass aber nur Mord in der Klausur geprüft wird!“

– Hier wird die Universität mit der Schule verwechselt. Es mag sein, dass der Professor oder die Professorin das wirklich gesagt hat, aber das ist für die Remonstration irrelevant.

„No-Go‘“ – diese Fehler führen meist zur Erfolglosigkeit

Wir haben stichpunktartig einige Formulierungen und Fehler zusammengefasst, welche in den meisten Fällen zu einer Erfolglosigkeit der Remonstration führen:

  • „Hiermit bitte ich um eine wohlwollende Neubewertung“ – Wer um eine wohlwollende Neubewertung ersucht, scheint dem Wortlaut nach zu verkennen, dass ein Anspruch nur auf eine sachliche Neubewertung besteht und hier scheinbar eine Bevorzugung gegenüber anderen Studierenden bezweckt werden soll 👎
  • Mein Kommilitone X hat die Verhältnismässigkeit auch nicht geprüft und das wurde nicht beanstandet“ – Keine Gleichheit im Unrecht. Auf nicht beanstandete Fehler von Kommilitoninnen und Kommilitonen sollte unbedingt verzichtet werden, wenn man nicht zeigen will, dass einem dieser Grundsatz unbekannt ist.
  • Leider gab es einen Wasserbruch in meiner Wohnung und daher konnte ich erst eine Woche vor Abgabe mit der Hausarbeit beginnen“ – Persönliche Erklärungen haben in einer Remonstration nichts verloren und hinterlassen einen unsachlichen Eindruck.
  • „Die Professorin hatte gesagt, dass aber nur Mord in der Klausur geprüft wird!“ – Hier wird die Universität mit der Schule verwechselt. Es mag sein, dass der Professor oder die Professorin das wirklich gesagt hat, aber das ist für die Remonstration irrelevant.
  • „Ich stelle mir eine Bewertung von 9 Punkten vor“; „Ich benötige bitte 12 Punkte wegen meines Stipendiums“ – Ein Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl besteht nicht und dem Korrigierenden steht ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Wer hier eine bestimmte Punktzahl „empfiehlt“, hat mit wenig Wohlwollen zu rechnen.
  • „Ich finde, dass ich gut argumentiert habe“ – Das ist schön. Aber leider entscheidet darüber der Korrektor oder die Korrektorin. Solche Floskeln sollten vermieden werden.
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