Worauf Sie beim Zitieren in einer juristischen Arbeit achten sollten

Das Anfertigen einer wissenschaftlichen Arbeit dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Thema selbstständig zu bearbeiten. Neben einer gründlichen Informationsbeschaffung, einer logischen Gliederung und sprachlich korrekten Ausformulierung der Arbeit zählt hierzu auch das korrekte Belegen von Behauptungen mit Quellen.

Redaktion | 07.12.2020 | Lesedauer 6 min

Warum ist Zitieren bei einer wissenschaftlichen Arbeit wichtig?

Eine richtige und einheitliche Zitierweise ist oftmals ein wesentlicher Bestandteil der Punktevergabe und fließt dementsprechend auch in die Benotung einer wissenschaftlichen Arbeit ein. Durchgängiges und korrektes Zitieren gehört freilich nicht nur zu den Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens – die fälschliche Kennzeichnung oder gar ein Copy-and-Paste fremder Inhalte kann schnell zu einem Plagiat führen. Ein Plagiat ist per gesetzlicher Definition nach § 51 Abs 2 Z 31 Universitätsgesetz 2002 „die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten (…) ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle (…)“. Dass das Plagiieren einer wissenschaftlichen Arbeit kein Kavaliersdelikt ist, zeigen die möglichen Rechtsfolgen: Neben schadenersatz- und strafrechtlichen Folgen nach dem Urheberrechtsgesetz kommen insbesondere universitätsrechtliche Sanktionen, wie etwa der Widerruf des akademischen Grades nach § 89 UG 2002 wegen Vortäuschens wissenschaftlicher Leistungen, in Betracht.

Grundregeln des Zitierens

Ein Zitat dient dazu, fremde Gedanken und Ideen, die zur Untermauerung eigener Gedankengänge verwendet werden, als solche zu kennzeichnen und darzulegen, worauf sich eine Auseinandersetzung bezieht. Die Lesenden müssen damit in die Lage versetzt werden, das zitierte Werk oder die zitierte Rechtsquelle eindeutig zu identifizieren und aufzufinden.

Info

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Generell gilt: Keine (fremde) Aussage ohne Beleg! Wird fremdes Gedankengut wortwörtlich übernommen, spricht man von einem direkten oder wörtlichen Zitat, das unter Anführungsstriche zu setzen und kursiv zu schreiben ist. Direkte Zitate sollten eher die Ausnahme darstellen und nur bei besonders bedeutenden Aussagen eines Autors und bei einer unbedingt erforderlichen Hervorhebung des Gesetzeswortlauts verwendet werden. Wird fremdes Material verarbeitet und umformuliert, ist dies in Form eines indirekten Zitats oder einer Paraphrase am Ende des Satzes bzw in der Fußnote mit „vgl“ zu belegen.

Zitiert werden müssen nicht nur die verwendeten Werke aus der Literatur, sondern auch Judikatur, Gesetze und Gesetzesmaterialien. Hierfür haben sich – vor allem im rechtswissenschaftlichen Bereich – bestimmte Normen herausgebildet, die in der Regel zwar nicht verpflichtend einzuhalten sind, aber jedenfalls Empfehlungscharakter haben.

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Die gängigsten Zitierweisen sind:

  • Friedl/Loebenstein, AZR Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen8 (2019);
  • Keiler/Bezemek, leg cit4 Leitfaden für juristisches Zitieren (2019);
  • Jahnel/Sramek, NZR2 – Neue Zitierregeln. Basiswissen Typographie und Verlagswesen (2017).

In folgenden Punkten gibt es zwischen den verschiedenen Zitierweisen die meisten Unterschiede:

  • (Kein) Vorname oder nur abgekürzter Vorname eines Autors;
  • Kursivsetzung des Herausgebers bei Festschriften oder Kommentaren;
  • Angaben zu Verlag oder Erscheinungsort;
  • Verwendung von Erst- und Folgezitaten;
  • Anfügung von f/ff (folgende);
  • Abkürzungen wie vgl (vergleiche), s (siehe), Hg oder Hrsg (Herausgeber), et al (et alii), FS (Festschrift), GS (Gedächtnisschrift), etc.
Tipp

In Ihrer Universitätsbibliothek finden Sie in der Regel sämtliche Diplomarbeiten und Dissertationen, die an der Fakultät eingereicht wurden. Wählen Sie eine Arbeit, die von Ihrem Betreuer betreut wurde, und sehen Sie sich die Formalien und die Zitierweise an. Das hilft Ihnen bei den ersten Überlegungen, wann Zitate notwendig und wie sie korrekt anzugeben sind!

AZR: Beispiele und Tipps

An vielen rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Österreich gelten die von Friedl/Loebenstein herausgegebenen „Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache“ als Standardwerk.

Freilich ist es oftmals möglich, auch eine andere Zitierweise zu wählen. Wesentlich ist aber, dass ein einmal gewähltes System über die gesamte Arbeit hindurch konsequent beibehalten und nicht zwischen mehreren Zitierweisen gewechselt wird.

Die folgende Übersicht verdeutlicht die Zitierweise der wichtigsten Arten von Literaturquellen nach AZR:

Quelle Erstzitat in der Fußnote Folgezitat in der Fußnote Literaturverzeichnis am Ende der Arbeit
Monografien Nachname des Autors, Titel hochgestellte Auflagezahl (Erscheinungsjahr) Seitenzahl oder Randziffer.

Beispiel: Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts9 (2017) Rz 323.

Nachname des Autors, erstes Substantiv des Titels Seitenzahl oder Randziffer.

Beispiel: Rechberger/Simotta, Grundriss Rz 323.

Nachname des Autors, Titel hochgestellte Auflagezahl (Erscheinungsjahr).

Beispiel: Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts9 (2017).

Aufsätze in Zeitschriften Nachname des Autors, Titel, abgekürzter Name der Zeitschrift Erscheinungsjahr, Anfangsseitenzahl (Bezugsseitenzahl).

 

Beispiel: Marschner, Eigenkapital der Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht, taxlex 2020, 208 (210)

Nachname des Autors, abgekürzter Name der Zeitschrift Erscheinungsjahr, Anfangsseitenzahl (Bezugsseitenzahl).

 

Beispiel: Marschner, taxlex 2020, 208 (210).

Nachname des Autors, Titel, abgekürzter Name der Zeitschrift Erscheinungsjahr, Anfangsseitenzahl ff.

 

Beispiel: Marschner, Eigenkapital der Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht, taxlex 2020, 208 ff.

Beiträge in Kommentaren Nachname des Autors in Name des Herausgebers, Titel des Gesamtkommentars Angabe der kommentierten Norm Randziffer.

Beispiel: Kirchbacher in Fuchs/Ratz, WK StPO § 247 Rz 2.

Nachname des Autors in Name des Herausgebers, Titel des Gesamtkommentars Angabe der kommentierten Norm Randziffer.

Beispiel: Kirchbacher in Fuchs/Ratz, WK StPO § 247 Rz 2.

Nachname des Herausgebers, Titel des Gesamtkommentars (Erscheinungsjahr).

Beispiel: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2020).

Beiträge in Sammelwerken Nachname des Autors, Titel des Beitrags, in Autoren des Sammelwerks (Hrsg), Titel des Sammelwerks, Anfangsseitenzahl (Bezugsseitenzahl).

 

Beispiel: Altenburger, Die Aarhus-Konvention, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht, 379 (380).

 

Nachname des Autors in Autoren des Sammelwerks (Hrsg), erstes Substantiv des Titels, Anfangsseitenzahl (Bezugsseitenzahl).

Beispiel: Altenburger in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch, 379 (380).

Nachname des Autors, Titel des Beitrags, in Nachnamen der Herausgeber (Hrsg), Titel des Sammelwerks (Erscheinungsjahr) Anfangsseitenzahl ff.

Beispiel: Altenburger, Die Aarhus-Konvention, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht, 379 ff.

Zitieren von Rechtsvorschriften

Wird in einer wissenschaftlichen Arbeit eine Rechtsvorschrift zitiert, genügt es in der Regel, den Paragraphen bzw Artikel mit der abgekürzten Rechtsvorschrift anzuführen (zB § 233 ABGB; §§ 21 ff EStG; Art 10 B-VG). Wenn die formalen Vorgaben ein Abkürzungsverzeichnis verlangen, ist die Abkürzung darin unter Angabe des Kundmachungsorgans anzuführen (zB Datenschutzgesetz 2000, BGBl I 1999/165).

Bundesgesetzblätter werden unter Angabe des Teils (I, II oder III) nach Jahreszahl und Nummer zitiert: zB BGBl I 2020/19. Bei Landesgesetzblättern wird die Abkürzung des Bundeslandes vorangestellt: zB Wr LGBl 2020/37.

Bei unionsrechtlichen Vorschriften ist der Langtitel bei der erstmaligen Verwendung in der Fußnote (zB Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) anzugeben. Im Abkürzungsverzeichnis ist die Vorschrift unter Hinzusetzung des Datums der Beschlussfassung und des Kundmachungsorgans anzuführen (zB Verordnung 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. 12. 2012, ABl L 351, 1).

Zitieren nach AZR | JUS

Zitieren von Gesetzesmaterialien

Bei der Zitierung von Gesetzesmaterialien haben sich Zitierregeln vor allem in Bezug auf die Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates etabliert: Das Zitat enthält eine Abkürzung der Art der Beilage (RV, IA, AB), die Beilagennummer gefolgt von der Abkürzung „BlgNR“ (Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats), eine arabische Zahl zur Bezeichnung der Gesetzgebungsperiode, die Abkürzung „GP“ sowie die Seitenzahl, die herangezogen wird (zB RV 1352 BlgNR, 25. GP 5).

Zitieren von Judikatur

Noch nicht in Sammlungen veröffentlichte Erkenntnisse sind mit der Abkürzung des Gerichtshofs „OGH“, „VfGH“ oder „VwGH“, dem Datum und der Aktenzahl zu zitieren (zB VwGH 27. 4. 2020, Ra 2019/17/0042).

Veröffentliche Entscheidungen sind nach Sammlungsnummer und Jahreszahl zu zitieren. Beim Verwaltungsgerichtshof ist außerdem darauf hinzuweisen, ob es sich um eine administrativ- oder finanzrechtliche Entscheidung handelt (zB VfSlg 9189/1981 oder VwSlg 8684 F/2011).

Rechtssachen des EuGH werden durch ein vorangestelltes „C“, die des EuG durch ein vorangestelltes „T“ gekennzeichnet (zB EuGH C-18/18 oder EuG T-892/16). Nach Maßgabe der Verfahrensordnungen wird eine Sammlung der unionsrechtlichen Rechtsprechung veröffentlicht. Diese Sammlung ist in zwei Teile (Teil I: EuGH, Teil II: EuG) gegliedert. Der Name, unter dem die Entscheidung bekannt ist, ist kursiv zwischen Beistrichen anzuführen (zB EuGH 12. 6. 2003, C-112/00, Schmidberger, Slg 2003, I-5659).

Erledigungen des EGMR sind unter Angabe von „U“ für Urteil oder „E“ für Entscheidungen, dem Datum, kursiv dem Namen des Beschwerdeführers und der Beschwerdenummer mit vorangestellter „Nr“ zu zitieren (zB EGMR U 24. 6. 2010 Schalk und Kopf gegen Österreich, Nr 30141/04).

Zitieren von Zeitungsglossen und Online-Quellen

Zeitungsartikel sind unter Angabe des Titels der Zeitungsglosse, des Namens der Zeitung, des Erscheinungsdatums sowie der Seite zu zitieren (zB Warum das EU-Beihilfenrecht nicht ausgesetzt werden sollte, Die Presse, 23.4.2020, 20).

Wenn es sich nicht vermeiden lässt, können auch Onlinequellen zitiert werden. Dies geschieht unter genauer Angabe des Hyperlinks sowie des Datums des letzten Abrufs (zB https://smartcities.at/assets/Uploads/Leitfaden-Smart-Cities-v1.0-final.pdf, abgerufen am 15.6.2020).

Hinweis

Es wird einfacher für Sie, wenn Sie bei schon während der Ausarbeitung der wissenschaftlichen Arbeit korrekt zitieren und zugleich parallel ein Literaturverzeichnis anlegen. Dies erspart die lästige und zeitaufwendige Arbeit bei der Finalisierung. Dadurch ist nur noch ein Abgleich der Quellen in den Fußnoten mit dem Literaturverzeichnis erforderlich, um mögliche Fehler aufzufinden. Arbeiten Sie mit der Suchfunktion Ihres Textverarbeitungsprogrammes und geben Sie die Titel oder Autorennamen ein, um schneller arbeiten zu können.

Finish – darauf müssen Sie beim Feinschliff achten

Wenn die inhaltliche Ausarbeitung fertiggestellt ist, sollten Sie sich Zeit nehmen und folgende Checkliste durchgehen:

  • Sind alle Behauptungen mit Belegen gekennzeichnet worden?
  • Sind Quellenangaben vorhanden, die unnötig sind? (Etwa Belege im Rahmen der Subsumtion)
  • Sind alle in den Fußnoten angegebenen Quellen auch im Literatur- bzw Judikaturverzeichnis angeführt?
  • Wurden alle im Literatur- und Judikaturverzeichnis genannten Quellen auch tatsächlich in der Arbeit zitiert?
  • Wurde einheitlich zitiert? (Autorinnen- bzw Autorennamen kursiv, Vor- und Nachname, Erscheinungsjahr, Zeitschriften usw.)

Verwendete Literatur:

Friedl/Loebenstein, Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen8 (2019)

Keiler/Bezemek, leg cit4. Leitfaden für juristisches Zitieren (2019)

Jahnel/Sramek, NZR2. Neue Zitierregeln. Basiswissen Typographie und Verlagswesen (2017).

Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts9 (2017).

Marschner, Eigenkapital der Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht, taxlex 2020, 208 ff.

Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2020).

Altenburger, Die Aarhus-Konvention, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht, 379 ff.

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